Anmeldung für die Ganztagsklasse
Der im über die Grundschulen versandten Schreiben von uns angegebene Fristtermin 01.03.2021 für die Anmeldung in die Ganztagsklasse ist hinfällig. In der aktuellen Situation verzichten wir vorerst auf eine weitere Fristsetzung und listen die Anträge nach Eingang. Bei einer Anzahl von 20 Schülern für die Ganztagsklasse setzen wir weitere Interessenten auf die Warteliste (nach Eingangsstempel). Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Anmeldung für die Notfallbetreuung
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die
• der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
• der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
• der Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
• der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
• der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
• der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
• der Versorgung mit Drogerieprodukten,
• des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
• der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
• der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
• der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und ‑vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
• die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).
Anmerkung: Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind bzw. die volljährige Person in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Zwingender Grund kann nicht die Berufstätigkeit des anderen Elternteils sein.